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Rechtliche Fragen


willy
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nach §80 Abs.1 der neuen Strafprozessordnung (gilt ab 1.1.2008) hat jeder das Recht eine Person anzuhalten (auf verhältnismäßige Weise!!), welche eine strafbare Handlung ausführt oder gerade ausgeführt hat. Der Anhalter ist jedoch auch zur unverzüglichen Anzeige an das nächste öffentliche Sicherheitsorgan verpflichtet.

Gleiches gilt nach der alten Strafprozessordnung, welche noch bis 31.12.2007 gilt (hier §86 Abs.2)

 

Dies gilt nur für Straftaten! Nicht für Verwaltungsübertretungen.

Du darfst zB jemanden anhalten, wenn du den begründeten Verdacht hast, dass diese/r eine Straftat zB Einbruch, Raub, ... begangen hat. Nicht aber, wenn er/sie eine Verwaltungsübertretung (zB Falschparken, Schnellfahren ...) begangen hat!!!

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Bei uns in de gibt es einen Flickenteppich der Mentalitäten mit einem ausgesprochenen Nord-Südgefälle: der gemeine Waffenfuchtler ist in Baden-Württemberg und Bayern deutlich häufiger anzutreffen als nördlich davon. Warum? Fragen über Fragen...spielt die Ernährung eine Rolle?

 

 

Mhm, könnte das was damit zu tun haben: je katholischer das Land umso Waffennärrischer?? Der Trend setzt sich im feudalen Ösireich ja fort!

 

 

;)

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scheinbar hat man sich hier ein bißerl in der stpo verbissen :D

der vollständigkeit halber....gibts da noch etwas...naja faaast unbedeutendes :devil: daaaaas abgb = allgem. bürgerl. gesetzbuch oder auch das bürgerl. oder zivilrecht genannt:

 

hier hätten wir mal ein "selbsthilferecht" bei störung des besitzes:

 

§ 344. Zu den Rechten des Besitzes gehört auch das Recht, sich in

seinem Besitze zu schützen, und in dem Falle, daß die richterliche

Hülfe zu spät kommen würde, Gewalt mit angemessener Gewalt

abzutreiben. (§. 19). Uebrigens hat die politische Behörde für die

Erhaltung der öffentlichen Ruhe, so wie das Strafgericht für die

Bestrafung öffentlicher Gewaltthätigkeiten zu sorgen.

 

und dazu die entsprechende klage = besitzstörungsklage - die kann auch määächtig weh tun :s: - :

 

§ 339. Der Besitz mag von was immer für einer Beschaffenheit

seyn, so ist niemand befugt, denselben eigenmächtig zu stören. Der

Gestörte hat das Recht, die Untersagung des Eingriffes, und den

Ersatz des erweislichen Schadens gerichtlich zu fordern.

 

also....wenn der :devil: in form eines eigentümers/besitzers des weges/waldes oder auch immer will...daaannn gibts :s: in form von diesem u. jenem..abseits allfälliger forstorgane oder strafrechtl. delikte...

 

vielleicht im hinterkopf die eine od. andere info speichern...damits kein böses erwachen gibt :look:

 

aber jetzt geb ich auch scho a ruh.....

:wink:

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Wie is eine Besitzstörungsklage eigentlich definiert?

Ich meine, der Wald darf ja von allen benutzt werden. D.h. für mich, auch wenn ich ihn mit dem Fahrrad oä benutze habe ich noch keine Besitzstörung begangen.

 

is ca so wie wenn ich eine Besitzstörungsklage bekomme, weil ich mit dem Auto in der Fußgängerzone stehe/fahre. Da bekomme ich eine Anzeige wegen befahren nicht wegen dort befinden.

 

Bin aber kein Jurist!

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nach §80 Abs.1 der neuen Strafprozessordnung (gilt ab 1.1.2008) hat jeder das Recht eine Person anzuhalten (auf verhältnismäßige Weise!!), welche eine strafbare Handlung ausführt oder gerade ausgeführt hat. Der Anhalter ist jedoch auch zur unverzüglichen Anzeige an das nächste öffentliche Sicherheitsorgan verpflichtet.

Gleiches gilt nach der alten Strafprozessordnung, welche noch bis 31.12.2007 gilt (hier §86 Abs.2)

 

Dies gilt nur für Straftaten! Nicht für Verwaltungsübertretungen.

Du darfst zB jemanden anhalten, wenn du den begründeten Verdacht hast, dass diese/r eine Straftat zB Einbruch, Raub, ... begangen hat. Nicht aber, wenn er/sie eine Verwaltungsübertretung (zB Falschparken, Schnellfahren ...) begangen hat!!!

 

 

das mit dem anhalten ist aber so eine sache, denn "angreifen" ist nicht erlaubt. also wie in die realität umsetzbar??

ich kenne das problem von unserer firma, da hatten wir einen vortrag, bezüglich dieser geschichte, von der kriminalpolizei, und da war auch diese frage offen geblieben, tja...

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Wie is eine Besitzstörungsklage eigentlich definiert?

Ich meine, der Wald darf ja von allen benutzt werden. D.h. für mich, auch wenn ich ihn mit dem Fahrrad oä benutze habe ich noch keine Besitzstörung begangen.

 

 

es geht hier um die möglichkeit der besitzstörungsklage..sind also eindeutige hinweise auf....radfahren verboten oder privatweg...oder wie auch immer....dann kann ma da scho reinschlittern...

normale wanderwege wird die gefahr wohl geringer sein....mitten durchs gemüse....nunja...auf schilder achten.......is hier die devise

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es geht hier um die möglichkeit der besitzstörungsklage..sind also eindeutige hinweise auf....radfahren verboten oder privatweg...oder wie auch immer....dann kann ma da scho reinschlittern...

normale wanderwege wird die gefahr wohl geringer sein....mitten durchs gemüse....nunja...auf schilder achten.......is hier die devise

 

 

 

Bleibt aber immer noch die Frage, wie ein auch irgendgeartetes Organ meine Identität feststellen soll?

 

Das kann nur die Exekutive!;)

 

Im Innsbrucker Raum sollens ja angeblich die Biker schon fotografieren, also, in Zukunft immer mit falschen Bart unterwegs sein!:p

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Bleibt aber immer noch die Frage, wie ein auch irgendgeartetes Organ meine Identität feststellen soll?

 

Das kann nur die Exekutive!;)

 

Im Innsbrucker Raum sollens ja angeblich die Biker schon fotografieren, also, in Zukunft immer mit falschen Bart unterwegs sein!:p

 

 

fotografieren können sie dich ja, aber sie können die fotos nicht gegen dich verwenden. das ist so wie eine kamera am arbeitsplatz ;)

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ABGB ist oft unbedeutend, da es bei spezifischerer Gesetzgebung in den Hintergrund tritt. Das Materiengesetz zum Wald ist das Forstgesetz und dort wird der Zugang zum Wald zu Erholungszwecken zugestanden (exkl. Befahren).

 

 

...und dieses Wort macht uns das Leben schwer! Sogar der ÖAV (nicht grad eine Pimperlorganisation) versucht schon seit Jahren eine Gesetzesänderung dahingehend zu erreichen - wir werdens wohl nicht mehr erleben!:(

 

 

Dazu kommt noch, dass in Ö ja offenbar alles verboten, was nicht ausdrücklich erlaubt ist!!

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Polizei im Wald... am MTB? oder zu Fuß - muss mi erst mal dawischn

 

Fotografieren? Fürcht - an Radler mit Helm identifizieren - ich mein echt identifizieren, ned so a "I glaub den kenn I, weul der foaht a so a radl" - wird unmöglich!

 

Also keine Angst, einfach nicht derwischen lassen oder ned so blöd sein und stehen bleiben oder ID bekanntgeben!

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ABGB ist oft unbedeutend, da es bei spezifischerer Gesetzgebung in den Hintergrund tritt. Das Materiengesetz zum Wald ist das Forstgesetz und dort wird der Zugang zum Wald zu Erholungszwecken zugestanden (exkl. Befahren).

 

Jawohl, "exklusive Befahren". Das heißt, dass du als MTBer ziemlich schnell eine Besitzstörungsklage hängen hast und da sich hier der Kläger den Streitwert faktisch aussuchen kann, wirst du sehr schnell mit sehr hohen Prozeßkosten konfrontiert werden. Da geht´s dann nimmer um € 70,-- Strafe, sondern eher um ein paar Tausender.

 

 

Viele Grüße

 

Thomas

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Wie gesagt, das Materiengesetz ist das ForstG, also Verwaltungsübertretung wegen Befahrens.

Damit ernsthaft über Besitzstörung geredet werden kann, muss es zu einer Beeinträchtigung des Besitzes kommen. Diese wäre in welcher Form gegeben, dass es zu mehrern Tausend € kommt? Das wäre übrigens erst im Schadenersatzverfahren möglich, das Besitzstörungsverfahren zielt auf die Wiederherstellung von Besitzverhältnissen (Ursprungszustand) ab.

 

 

Da hab ich diesen Tread noch in Erinnerung:

 

 

http://nyx.at/bikeboard/Board/showthread.php?t=37198&highlight=biker+lilienfeld

 

 

Das waren dann schon EUR 6.000,--!!:f:

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fotografieren können sie dich ja, aber sie können die fotos nicht gegen dich verwenden. das ist so wie eine kamera am arbeitsplatz ;)

 

Irrtum! Da gibts im südlichen OÖ einen abgehalfterten Adeligen, der früher gerne Biker mit seinem Pajero verfolgt und abgedrängt hat. Seit er sich daraufhin einige Brösel eingehandelt hat, macht er Fotos von (nicht ausweiswilligen) Bikern und beauftragt einen Detektiv mit der Feststellung der Identität.

 

Wenn dieser dich nun wirklich "enttarnt", dann hast du angeblich für dessen Kosten aufzukommen.

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Wie gesagt, das Materiengesetz ist das ForstG, also Verwaltungsübertretung wegen Befahrens.

Damit ernsthaft über Besitzstörung geredet werden kann, muss es zu einer Beeinträchtigung des Besitzes kommen. Diese wäre in welcher Form gegeben, dass es zu mehrern Tausend € kommt? Das wäre übrigens erst im Schadenersatzverfahren möglich, das Besitzstörungsverfahren zielt auf die Wiederherstellung von Besitzverhältnissen (Ursprungszustand) ab.

 

 

Das ist ja das Problem, dass der Kläger im Besitzstörungsverfahren relativ frei entscheiden kann, wie hoch er den Streitwert wählen möchte. Gibt er überhaupt keinen an, wird er vom Gericht pauschal mit € 4.000,-- festgelegt.

Daher spielt´s gar keine Rolle, inwoweit es zu einer Störung gekommen ist, solange es nur zu einer Störung kam.

 

Es gibt dazu ein sehr interessantes Erkenntnis des OGH, zwar ohne Bezug auf eine Besitzstörungsklage, aber die gegenständliche Unterlassungsklage ist eh viel interessanter.

 

Ich hab´s mal der Einfachheit halber raus kopiert:

 

Gerichtstyp

OGH

 

Datum

20000621

 

 

 

Geschäftszahl

1Ob159/00i

 

 

 

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den

Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als

Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.

Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere

Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Dr. Rudolf

G*****, wider die beklagte Partei Wilhelm L*****, vertreten durch Dr.

Martin Wandl & Dr. Wolfgang Krempl, Rechtsanwaltspartnerschaft in

St.Pölten, wegen Unterlassung (Streitwert 100.000 S) infolge

ordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des

Landesgerichts St. Pölten als Berufungsgericht vom 2. März 2000, GZ

36 R 33/00x-14, womit infolge Berufung der beklagten Partei das

Urteil des Bezirksgerichts St. Pölten vom 6. Dezember 1999, GZ 7 C

277/99y-10, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht

erkannt:

 

Spruch

 

Der Revision wird Folge gegeben und das Urteil des Erstgerichts

wiederhergestellt.

 

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit

21.580,16 S (darin 2.493,36 S Umsatzsteuer und 6.620 S Barauslagen)

bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu

bezahlen.

 

Text

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Kläger ist Jagdpächter eines Eigenjagdgebiets mit einer

Grundfläche von 1002,5335 ha in Niederösterreich. Grundeigentümer ist

ein Zisterzienserstift. Das Jagdgebiet ist durch teils asphaltierte

und teils geschotterte Forststraßen erschlossen. Eine dieser Straßen

befuhr der Beklagte am 28. 8. 1998 mit einem Mountainbike. Sie war

auf einer Seehöhe von 700 m mit einer Schranke versperrt. Auf der

Schranke befand sich überdies ein Fahrverbotszeichen mit dem Hinweis

"Forststraße". Der Beklagte kann diesen Ort des Jagdgebiets mit

seinem Kraftfahrzeug von seiner Wohnung in etwa 25 Minuten erreichen.

Er hatte das Fahrverbotszeichen übersehen und fuhr bergwärts. Dabei

schob er sein Fahrrad auf Steilstücken. Bei der schließlichen

Talfahrt befuhr er - noch im Bereich der Bergstation - eine über eine

Wiese mit weidenden Kühen führende Asphaltstraße und kollidierte auf

der Straße mit einer der Kühe, worauf er stürzte und sich verletzte.

Im Unfallszeitpunkt fehlte es an einer Genehmigung des

Grundeigentümers "zum Mountainbiking" im Eigenjagdgebiet. Das

"Mountainbikefahren" ist "im gesamten Gebiet" nach wie vor "verboten,

um auch den Jagdbetrieb nicht zu stören". Der Beklagte legt mit

seinem Fahrrad etwa 400 km jährlich zurück.

 

Der Kläger begehrte, den Beklagten schuldig zu erkennen, das Befahren

des von ihm - dem Kläger - gepachteten und bewirtschafteten

Eigenjagdgebiets, "soweit es sich nicht um öffentliches Gut handelt,

ohne Zustimmung des Grundeigentümers und (des)

Jagdausübungsberechtigten" zu unterlassen. Er brachte vor, als

"jagdausübungsberechtigter Pächter und Bewirtschafter ... über das

Jagdrecht" zu verfügen. Das Jagdgebiet werde "zunehmend durch

Mountainbiker heimgesucht", wodurch die dort lebenden Wildtiere

unzumutbar beunruhigt würden. Es komme zu "erhöhten Fluchtreaktionen

und hiedurch verursacht zu Wildschäden am Forst". Das

Mountainbikefahren sei keine nach § 33 ForstG 1975 erlaubte

Waldnutzung. Dafür bedürfe es einer ausdrücklichen Genehmigung durch

den Grundeigentümer und durch den Jagdausübungsberechtigten. Daran

fehle es. Er sei als Jagdpächter kraft seiner "quasidinglichen"

Rechtsposition zur Störungsabwehr befugt. Wiederholungsgefahr

bestehe, weil der Beklagte nahe dem Eigenjagdgebiet wohne und "nicht

einmal im Zuge von Vergleichsgesprächen das zukünftige Unterlassen

der Befahrung" habe zugestehen wollen.

 

Der Beklagte wendete ein, vorsichtig und "verhalten" gefahren zu

sein. Er habe nicht angenommen, eine nichtöffentliche Forststraße zu

befahren. Die Straße des Unfallorts sei auch gar keine Forststraße.

Das undisziplinierte Verhalten anderer Radfahrer abseits von Wegen,

das zur Beunruhigung des Wildes führen könne, dürfe nicht ihm

zugerechnet werden. Er sei nur mit einer Kuh in Berührung gekommen,

auf die sich das Jagdrecht des Klägers nicht beziehe. Am Unfallort,

einem "Weg mit öffentlichem Charakter", müsse "ein Jäger seine

Tätigkeit" nach § 17 NÖJG "ruhen lassen". Die Ausdünstung von

Wanderern verleite das Wild "viel eher zu Fluchtreaktionen ... als

ein gemächlich zu Tal rollender Radfahrer". Somit habe er die

Ausübung des Jagdrechts durch den Kläger nicht beeinträchtigt. Dem

Kläger stehe als bloßem Pächter überdies gar kein

Unterlassungsanspruch zu. Überdies fehle es an der

Wiederholungsgefahr. Er werde das Jagdgebiet nicht mehr befahren, sei

ihm doch durch seinen Unfall "der Spaß", dort wieder zu fahren,

"gründlich verloren gegangen".

 

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Das Befahren von

Waldflächen und Forststraßen mit Fahrrädern sei nach § 33 ForstG nur

mit Zustimmung des Waldeigentümers bzw des Straßenerhalters erlaubt.

Eine solche Straße sei auch dann eine forstliche Bringungsanlage

gemäß § 59 Abs 2 ForstG, wenn sie teilweise nicht über Waldboden

führe. Der Beklagte habe eine Forststraße ohne Genehmigung durch den

Straßenerhalter befahren. Er habe dabei das durch ein Verkehrszeichen

ausdrücklich kundgemachte Fahrverbot missachtet. Der Grundeigentümer

könne die Eigentumsfreiheitsklage gegen jeden erheben, der in sein

Sachenrecht eingreife. Klageberechtigt sei aber auch der Pächter

wegen seiner quasidinglichen Position als Rechtsbesitzer. Der

Unterlassungsanspruch finde ferner auch in § 372 ABGB eine Stütze.

Der Beklagte habe durch sein Verhalten das Sachenrecht des

Grundeigentümers und das Besitzrecht des Klägers als Pächter

verletzt. Nicht von Belang sei, ob er sich der Störungshandlung

bewusst gewesen sei. Die Wiederholungsgefahr sei zu bejahen, weil der

Beklagte nahe dem Jagdgebiet wohne und den eingeklagten

Unterlassungsanspruch bestritten habe.

 

Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren ab. Es sprach überdies

aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 52.000 S, jedoch

nicht 260.000 S übersteige, und ließ die ordentlichen Revision zu.

Nach seiner Rechtsansicht kann grundsätzlich auch der Bestandnehmer

die Eigentumsfreiheitsklage gegen Dritte erheben. Dessen

Klagebefugnis werde allerdings durch den Umfang des vom Eigentümer

abgeleiteten Rechts begrenzt. Der Kläger sei Jagdpächter. Nach § 2

Abs 1 NÖJG 1974 sei mit dem Jagdrecht die Berechtigung und

Verpflichtung verbunden, das Wild unter Rücksichtnahme auf die

Interessen der Land- und Forstwirtschaft zur Entwicklung und

Erhaltung eines artenreichen und gesunden Wildbestands zu hegen.

Jedoch lasse das Klagevorbringen nicht erkennen, "inwieweit der

Beklagte durch sein konkretes Verhalten den Kläger in seinem

Jagdrecht beeinträchtigt" habe. Es sei auch "völlig offen" geblieben,

ob der Beklagte durch den Wald gefahren sei oder sein Rad geschoben

habe. Die Beeinträchtigung des Wildes und damit auch des Jagdrechts

durch eine "unbestimmte Masse" an "Mountainbikern" sei für den

Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten nicht von Bedeutung. Die

behauptete Fluchtreaktion des Wildes und der Wildverbiss am Forst

berührten das Jagdrecht des Klägers solange nicht, als dessen

"Jagdmöglichkeit" und der Wildbestand nicht "nachhaltig gemindert"

würden. Bloße Forstschäden beträfen den Grundeigentümer und seien "-

wenn überhaupt - nach schadenersatzrechtlichen Normen zu beurteilen".

Deshalb könne der Jagdpächter "die Eigentumsfreiheitsklage vom

Grundeigentümer" nur im Umfang seines Rechtsbesitzes ableiten.

Demnach könne aber der Kläger "die Unterlassung des Mountainbikens

durch den Beklagten deshalb nicht begehren, weil sein auf das

Jagdrecht beschränkter Rechtsbesitz zumindest nach seinem bisherigen

Vorbringen" unberührt geblieben sei. Soweit sei es allein dem

Grundeigentümer anheimgestellt, "das Befahren seines Grundstückes von

wem auch immer zu gestatten oder zu verbieten und ein allfälliges

Verbot auch durchzusetzen". Die ordentliche Revision sei in

Ermangelung einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage

nach der Berechtigung eines Jagdpächters, einen Mountainbiker auf

Unterlassung in Anspruch zu nehmen, zulässig.

 

Rechtssatz

 

Die Revision ist zulässig, weil die unzutreffende Beurteilung der

Rechte eines Jagdpächters durch das Berufungsgericht eine erhebliche

Rechtsfrage gemäß § 502 Abs 1 ZPO aufwirft; das Rechtsmittel ist aber

auch berechtigt.

 

1. Der erkennende Senat tritt der - auch vom Beklagten geteilten -

Ansicht des Berufungsgerichts bei, dass sich ein Jagdpächter gegen

das Fahrradfahren im Pachtrevier nur soweit erfolgreich mit einer

Unterlassungsklage zur Wehr setzen kann, als sein eigenes Recht

reicht. Vor diesem rechtlichen Hintergrund wurde jedoch der geltend

gemachte Unterlassungsanspruch, wie sogleich näher zu begründen sein

wird, unzutreffend abgewiesen.

 

2. Nach § 2 Abs 1 NÖJG 1974 ist mit dem Jagdrecht die Berechtigung

und Verpflichtung verbunden, das Wild unter Rücksichtnahme auf die

Interessen der Land- und Forstwirtschaft zu hegen, damit sich ein

artenreicher und gesunder Wildstand entwickeln kann und erhalten

bleibt. Gemäß § 65 Abs 1 NÖJG 1974 haben u. a. auch die Pächter von

Eigenjagdgebieten für eine ausreichenden Jagdschutz zu sorgen.

Letzterer umfasst gemäß § 64 Abs 1 NÖJG 1974 u. a. die Pflicht zur

Abwehr von Verletzungen der zum Schutz des Wildes erlassenen

Vorschriften und gewährt das Recht zur Betreuung des Wildes und

Hintanhaltung seiner Schädigung. Jagdfremden Personen, die vom

Jagdausübungsberechtigten zur Ausübung der Jagd weder zugelassen sind

noch verwendet werden, ist zufolge § 97 Abs 1 NÖJG 1974 jede

Verfolgung oder Beunruhigung des Wildes verboten. Der

Jagdausübungsberechtigte - also auch der Pächter einer Eigenjagd -

haftet nach § 101 NÖJG 1974 für Jagd- und Wildschäden, dem

Jagdpächter stehen gemäß § 139 NÖJG 1974 aber auch selbst

Schadenersatzansprüche zu, die aus der Verletzung seines

Jagdausübungsrechts abgeleitet werden.

 

3. Vom Erstgericht wurde festgestellt, dass das "Mountainbikefahren

... im gesamten Gebiet" nach wie vor verboten ist, "um auch den

Jagdbetrieb nicht zu stören". Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass

Radfahren im Jagdrevier abträglichen Einfluss auf die Ausübung des

Jagdrechts in allen seinen Funktionen - also auch in Hinsicht auf die

Wildhege in Ausübung des Wildschutzes - nehmen kann.

 

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts und des Beklagten ist es

für die Berechtigung zur Abwehr störender Einflüsse auf das

Jagdrevier durch den Jagdpächter nicht von Belang, ob das Wild durch

eine bestimmte Radtour konkret beunruhigt wurde, maßgebend ist

vielmehr nur, ob dem Radfahren im Jagdrevier an sich die Eignung

innewohnt, das Wild stören und somit auch den Jagdbetrieb nach seinem

zuvor erläuterten umfassenden Verständnis beeinträchtigen zu können,

ist doch der Jagdausübungsberechtigte ausdrücklich auch zur

Hintanhaltung einer Schädigung des Wildes berechtigt. Eine Schädigung

lässt sich aber nicht hintanhalten, indem auf die Verwirklichung

einer konkreten Schädigungsursache gewartet wird, eine solche ist

vielmehr nur vermeidbar, wenn der Jagdausübungsberechtigte in

Erfüllung seiner Jagdschutzfunktion der Realisierung von Ursachen

vorbeugt, die sich nach dem Erfahrungswissen schädigend auswirken

können. Im Anlassfall steht schon fest, dass Radfahren im Jagdrevier

an sich geeignet ist, den Jagdbetrieb - so etwa auch durch eine

Beunruhigung des Wildes und deren negativen Einfluss auf dessen

Entwicklung und Verhalten im betroffenen Lebensraum - zu stören. Im

Lichte solcher Tatsachen kann nicht geleugnet werden, dass der vom

Kläger erhobene Unterlassungsanspruch auf seinem Jagdausübungsrecht

als Pächter einer Eigenjagd innerhalb der Grenzen seiner rechtlichen

Befugnisse beruht.

 

4. Der Beklagte gesteht selbst zu, dass sich das Jagdrecht

"grundsätzlich auf das gesamte Jagdgebiet" erstreckt, er will jedoch

aus § 17 Abs 1 NÖJG 1974 ableiten, dass das Recht des Klägers

offenkundig gerade dort, wo sich sein Fahrradunfall ereignete, geruht

habe. Nach den Feststellungen ist indes keiner der gesetzlichen

Ruhenstatbestände verwirklicht. Der Beklagte stützt sich somit

unzutreffend auf ein Ruhen der Jagd "auf öffentlichen Anlagen". Dabei

muss gar nicht beantwortet werden, ob ein "im Privateigentum

stehender Weg ..., der von jedermann zu gleichen Bedingungen begangen

werden kann" eine öffentliche Anlage im Sinne des Gesetzes ist, weil

es hier nicht um das Begehen, sondern um das durch ein Fahrverbot

untersagte Befahren eines Wegs im Jagdrevier geht. Kein Erfolg kann

auch dem Argument des Beklagten beschieden sein, das

Jagdausübungsrecht könne nicht soweit gehen, "dass sich alle an einer

unbeweglichen Sache denkbaren Rechte dem Jagdrecht unterzuordnen"

hätten. Gegenstand des eingeklagten Unterlassungsanspruchs ist nicht,

dem Beklagten die Ausübung "aller an einer unbeweglichen Sache

denkbaren Rechte" zu verbieten, sondern es wird nur die Durchsetzung

eines Fahrverbots im Interesse des unter 2. und 3. erörterten

Jagdschutzes angestrebt. Das Vorliegen der Wiederholungsgefahr wurde

bereits vom Erstgericht zutreffend bejaht. Dem tritt der Beklagte im

Revisionsverfahren auch nicht mehr entgegen.

 

Das Ersturteil ist somit auf dem Boden aller bisherigen Erwägungen

wiederherzustellen.

 

5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 41 in Verbindung mit §

50 Abs 1 ZPO.

 

 

Anmerkung

E58486

01A01590

 

 

Dokumentnummer

JJT/20000621/OGH0002/0010OB00159/00I0000/000

 

 

Nicht schlecht, oder. :k:

 

 

Viele Grüße

 

Thomas

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Irrtum! Da gibts im südlichen OÖ einen abgehalfterten Adeligen, der früher gerne Biker mit seinem Pajero verfolgt und abgedrängt hat. Seit er sich daraufhin einige Brösel eingehandelt hat, macht er Fotos von (nicht ausweiswilligen) Bikern und beauftragt einen Detektiv mit der Feststellung der Identität.

 

Wenn dieser dich nun wirklich "enttarnt", dann hast du angeblich für dessen Kosten aufzukommen.

 

org, org

 

nur wie will er an hand von den fotos feststellen wer du bist? wennst net gerade in der verbrecherdatei bei der polizei aufscheinst? (wobei ich eher gleube, dass die polizei nicht daten von da mit bikefotos von an privaten detektiv vergleicht)

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Wenn dieser dich nun wirklich "enttarnt", dann hast du angeblich für dessen Kosten aufzukommen.

 

Nicht angeblich, sondern wirklich. Und btw. Besitzstörungsklagen ahben einen gesetzlichen Streitwert von € 580,-- für das Anwaltshonorar und € 694,-- für die Gerichtsgebühr, wohlgemerkt: Bemessungsgrundlage nicht Zahlbetrag. Wire also eine Besitzstörungsklage auf ein "paar Tausender" kommen soll, weiß ich nicht, aber ein paar Hunderter könnens schon werden..

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Wie tut man Unrecht im Wald? Man fährt nicht auf Wanderwegen und benutzt für Biker verbotene Forststraßen und Wildruhezonen! Fährt kreuz und quer im Forst und beschädigt die kleinen Bäumchen! Hält die Zeit am Abend 17 bzw. 16 Uhr nicht ein. Weil das Wild Ruhe haben soll. Man begegnet von Euch beschriebene Jäger und Jagdaufseher und verhält sich unhöflich(dem fahr ich davon...)! Sowie diesen Montag am Buchkogel bei Wildon! Der (Aufseher) lauert gegen Abend dem Biker auf und will ihn anhalten. Dieser flüchtet und bleibt zum Jackeanziehen stehen. Der Aufseher verfolgt ihn mit dem Auto und zwingt ihn mit Gewalt durch hineinschneiden stehen zu bleiben. Dieser Mann schreit und droht zieht ein Messer und durchsticht beide Reifen. Der Biker ruft die Polizei. Diese nimmt alles auf und bringt den Biker heim. :toll: Hier werden zwar die Reifen von 100 Euronen bezahlt, jedoch der Rest fürchte ich (Besitzstörungsklage).....teurer! Ich fahr Richtung Kitzeck! Nie Probleme mit jemanden, und die Bikstrecken sind sehr anspruchsvoll. :jump:
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Dieser Mann schreit und droht zieht ein Messer und durchsticht beide Reifen. Der Biker ruft die Polizei. Diese nimmt alles auf und bringt den Biker heim. :toll: Hier werden zwar die Reifen von 100 Euronen bezahlt, jedoch der Rest fürchte ich (Besitzstörungsklage).....teurer! Ich fahr Richtung Kitzeck! Nie Probleme mit jemanden, und die Bikstrecken sind sehr anspruchsvoll. :jump:

 

das Geld für den Sautrottel, der die Reifen vom Bike durchsticht, wird aber posthum zugestellt, ganz sicher ;)

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ja schon, aber wie kann er an dich herantreten? wie soll er wissen wer du bist? ein von mir foto war auch mal in einer zeitung, aber ausser die die mich kennen, weiss keiner wer ich bin

 

in meinem heimatort hat jemand einen privatdetektiv dafür engagiert. ein paar biker haben daraufhin nette briefchen bekommen. :D ist außerdem nicht schwer, vor allem wenn man in der vereinspanier unterwegs ist...

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wie auch immer, es ist ein Angriff mit einer tödlichen Waffe, also werd ich mich notwehren, dass´nur so poscht, entweder sticht er auf mich ein, dann muss der erste Pecker so gut sitzen, dass ich nimmer aufsteh, oder ich erschlag ihn mit dem Rad oder dem nächstbesten Holzprügel, so oder so, er hat nyx von einer Besitzstörungsklage, entweder fressen ihn die wilden Hunde in seinem Wald oder er sitzt im Häfen ;)
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