Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Steirisches Landesgesetz (Wegenutzung)
Weil man in Graz manchmal auf die Unsitte trifft, dass Wege durch Zäune oder Baumstämme usw. unpassierbar gemacht werden, habe ich mal ein bisschen geschmökert um bei allfälligen Diskussionen mit grantigen Waldbesitzern Argumente zu haben. Ganz interessant finde ich folgendes Landesgesetz. Ich glaube nicht dass sich die "Wegblockierer" immer an dieses Gesetz halten.
LG
Bube
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Titel
Gesetz vom 28.Oktober 1921, betreffend die Wegfreiheit im Berglande.
Stammfassung: LGBl. Nr. 107/1922
Novellen: (1) LGBl. Nr. 71/2001
Text
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
§ 1.
Bestehende öffentliche Wege im Berglande, insbesonders Wege zur
Verbindung von Talorten mit den Höhen, dann Übergänge, Paß- und
Verbindungswege, welche für den Touristen und Fremdenverkehr und zur
Erschließung von Natursehenswürdigkeiten, wie Wasserfälle, Grotten und
dergleichen unentbehrlich sind, dürfen für diesen Verkehr nicht
geschlossen werden. Privatwege jedoch können für diesen Verkehr zur
Benützung gegen angemessene Entschädigung angefordert werden.
Maßnahmen des Eigentümers des Privatweges nach dem Tage der
Gesetzwerdung dieses Gesetzes, womit der Charakter des Weges verloren
geht, können die Anforderbarkeit nicht verhindern. Die durch die
Wechselwirtschaft notwendige Verlegung von Wegen und Zäunen darf
dagegen nicht behindert werden.
Für die Erhaltung solcher Wege haben die Körperschaften, die in diesem
Gebiete die Interessen des Touristen oder Fremdenverkehrs wahrnehmen,
jährlich einen angemessenen Beitrag zu leisten.
Derartige Wege, Absatz 1, können entsprechend bezeichnet und mit
Wegweisertafeln versehen werden.
§ 2.
Dem Touristen und Fremdenverkehr eröffnete Privatwege dürfen aus
Rücksicht auf die Waldwirtschaft und die Jagd nur solange gesperrt
werden, als diese Absperrung wegen der persönlichen Sicherheit der
Wegebenützer notwendig erscheint.
Der Waldbesitzer, beziehungsweise der Holzschlags und
Holzbringungsunternehmer und der Jagdberechtigte sind verpflichtet,
jede solche Absperrung wenigstens zwei Wochen vorher dem Vorsteher der
Ortsgemeinde, in welcher die Absperrung erfolgt, anzuzeigen, welcher
für die weitere Verständigung der in diesem Gebiete vorzugsweise
tätigen alpinen Vereine und für die Veröffentlichung durch Anschlag in
den Ausgangsorten zu sorgen hat.
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SirDogder
23-04-2003, 14:02
Da ist aber nicht vom BEFAHREN die Rede. Da handelt es sich ausschließlich um Betreten.
Und das Befahren ist lt. Forstschutzgesetzt immer verboten, wenn dort ein Verbotsschild mit der Aufschrift Forststraße ist.
Und wenn Dich eine Hegeleiter erwischt, darf er dich auch anhalten und sogar "verhaften".
Sorry, aber mich bockts auch an.
LG Sir
Original geschrieben von SirDogder
Und das Befahren ist lt. Forstschutzgesetzt immer verboten, wenn dort ein Verbotsschild mit der Aufschrift Forststraße ist.
Und wenn Dich eine Hegeleiter erwischt, darf er dich auch anhalten und sogar "verhaften".
Da hast du grundsätzlich sicher recht. Mir gehts aber vor allem um den Aspekt, dass Wege nicht so ohne weiteres unpassierbar gemacht werden dürfen.
Ein Grundbesitzer darf aber sicher niemals selbst Exekutivorgan spielen. Wenn ich nicht stehenbleib hat er Pech (hoffentlichistdasso)
LG
Bube
wäre dann freiheitsberaubung, ein förster allerdings darf dich festhalten (bzw sogar "abführn" wenn ich mich nicht täusch)
aber nur ein forstaufsichtsorgan (weiß jetzt net wie das richtig heißt - einer der eine diesbezügliche marke hat/vorweisen kann) und net jeder der ausschaut wie ein förster
immer die gleiche diskussion..........mir san ja eh zu schnell ;)
Original geschrieben von jogul
... ein förster allerdings darf dich festhalten ...darf er nicht - das waere noetigung, ausser es besteht gefahr fuer leib und leben, dann waere gewaltanwendung im verhaeltnis zum vergehen gerechtfertigt.
wenn du ihm deinen ausweis nicht zeigst, kann er dich maximal fotografieren und anzeige gegen unbekannt erstatten.
österriechische BUNDESforste
österreichische BUNDESpolizei
da steckt doch eine gewisse ähnlichkeit drin ;) also meines wissens is er dazu berechtigt, im gegensatz zu privatpersonen, ein schaffner der BUNDESbahnen darf dich ja auch bis zum eintreffen der polizei festhalten...
Hamma keinen ordentlichen Juristen da, der ein für alle Mal für Aufklärung (und hoffentlich Erleichterung) sorgen kann?
Ich mein, ewiges Debattieren bringt ja (in dem Fall) auch nix, wenn wir uns net auskennen... net bös gmeint, aber jeder kann seine Meinung sagen, aber wer weiß scho, obs (rechtlich) auch stimmt...!! Also, her mit einem gscheiten Juristen.
@joga: da geb ich dir recht... NoDoc hat in seiner Info "rechtsanwalt" stehn... holst ihn her? ;)
Also so weit ich weis ,darf dich ein Förster nicht "festhalten" .....wüsste auch nicht wie er das Anstellen würde :D .
Mit dem Gewehr in Schach halten ? :eek:
Bei uns hat mal einer gesagt (waren zu zweit) :
"Los lasst´s die Räder stehen und steigts ein"(er mit dem Geländewagen unterwegs :k: )
"Wir fahren auf die Polizei !"
Ich : "Na sicher nicht !!!! :p " usw........
Dann simma weitergefahren(Nach längerer ,aber völlig sinnloser Diskussion mit diesem Axxxx :o )
Irgendwann hat er´s dann aufgegeben ,und ist an uns vorbeigefahren.......natürlich nicht, ohne noch mal aus dem Auto zu schimpfen :rolleyes: .
P.s. : Ausweis hab ich sowieso nie mit auf einer Biketour ,also kann ich garnicht in die "Versuchung" kommen in herzuzeigen ;) .
Also, habe einmal kurz recherchiert:
Wichtig ist das Forstgesetz. Nach dessen 33/3 darf man kurz gesagt im Wald nicht fahren.
Betreffend Forstorgane (die sind im § 104 definiert) dürfen die nach § 112 ForstG folgendes:
Recht auf Ausweisung von Personen aus dem Wald
und auf Festnahme
§ 112. Das Forstschutzorgan ist berechtigt,
a) Personen aus dem Walde seines Dienstbereiches zu weisen, die eine Verwaltungsübertretung gemäß § 174 Abs. 4 begangen oder gegen die Bestimmungen des § 40 Abs. 1 verstoßen haben oder deren weiterer Aufenthalt begründeten Anlaß zur Besorgnis für den Schutz des Waldes, für die ordnungsgemäße Waldbewirtschaftung oder für die Sicherheit des Eigentums gibt,
b) in den Fällen des § 40 Abs. 1 und des § 174 Abs. 3 lit. a, letzter Satzteil, lit. b, c oder d die Nämlichkeit des Betretenen festzustellen und danach diesen bei der Behörde anzuzeigen,
c) in den im § 35 des Verwaltungsstrafgesetzes 1950 vorgesehenen Fällen eine Person zum Zwecke ihrer Vorführung vor die Behörde auch festzunehmen und, falls sich diese Person der Festnahme durch Flucht entzieht, sie auch über seinen Dienstbereich hinaus zu verfolgen und außerhalb desselben festzunehmen,
d) die im Besitze des Betretenen vorgefundenen Forstprodukte und Werkzeuge, die gewöhnlich zur Gewinnung oder Bringung der
Forstprodukte verwendet werden, vorläufig zu schlagnahmen und zu diesem Zwecke Behältnisse und Transportmittel zu durchsuchen.
Noch zur ersten Klarstellung: der 33-er findet sich in 174/3 lit.a, die Bedingungen des VStG 1950 (also das alte) für eine Festnahme im kurzen:
.) auf frischer Tat betreten
.) Täter ist unbekannt, es besteht die Gefahr, dass er sich der Verfolgung entzieht oder Gefahr, dass er die Übertretung fortsetzt (sprich: weiterradelt).
Wer genauere Infos will, einfach PM, kann aber vielleicht ein bisschen länger dauern, bis ich da weitermachen kann.
Also, immer freundlich und unschuldig beim Förster tun, der darf doch ziemlich viel und sitzt am längeren Ast (was für ein Wortwitz :D :D :D
lg Steph
angstbremser
24-04-2003, 13:36
Original geschrieben von jogul
österriechische BUNDESforste
österreichische BUNDESpolizei
da steckt doch eine gewisse ähnlichkeit drin ;) also meines wissens is er dazu berechtigt, im gegensatz zu privatpersonen, ein schaffner der BUNDESbahnen darf dich ja auch bis zum eintreffen der polizei festhalten...
Die sind tatsächlich auf Druck des Finanzministers dabei, ca. 300 Mitarbeitern "neue Perspektiven zu eröffnen", sie "freizusetzen" oder ganz schnöde zu kündigen. 300 von ca. 1300.
Unsere Freunde in grün sind davon allerdings nicht betroffen. ;)
LG,
angstbremser.
also schein ich doch recht gehabt zu haben ;) wenn ich MAG B's kurzen exkurs in die rechtswissenschaft richtig gedeuted hab :D
nicht erwischen lassen is immernoch das beste rezept gegen potentielle konflikte http://www.handykult.de/plaudersmilies.de/flipa.gif
SirDogder
24-04-2003, 14:29
Das dürfen aber NUR die Forstschutzorgane, die haben auch Exekutivrechte (Festhalten, etc.) und die Jäger, die die Hegeleitprüfung haben.
Die müssen aber einen Ausweis dabei haben und sich kenntlich zeigen (Fausfeuerwaffe haben die meistens).
Anzeigen kann Dich prinzipiell ein jeder, aber nur wenn er dich kennt, kann er das auch. Da hilft im Zweifelsfall:
1) Nicht stehenbleiben
2) Freundlich bleiben und Ausrede No uno: Verlaufen
3) Sich aus dem Wald weisen lassen.
4) Falsche Personalien hergeben, wenn sich der Typ nicht ausgewiesen hat (weil dann weißt du ja nicht ob ers darf, und wenn schon kann er dich nicht nachverfolgen)
5) und schlimmster Fall - wenn Forstwächter, der nicht mit sich reden läßt: Keine Gegenwehr und nicht schimpfen, das wär das Schlimmste.
Naja. Jede Menge Stress jedenfalls.
LG Sir
@dodger: es war ja auch von niemand anderem die rede oder?
giantdwarf
24-04-2003, 15:54
[QUOTE]Original geschrieben von MAG B
§ 112. Das Forstschutzorgan ist berechtigt,
c) in den im § 35 des Verwaltungsstrafgesetzes 1950 vorgesehenen Fällen eine Person zum Zwecke ihrer Vorführung vor die Behörde auch festzunehmen und, falls sich diese Person der Festnahme durch Flucht entzieht, sie auch über seinen Dienstbereich hinaus zu verfolgen und außerhalb desselben festzunehmen,
also dieser Absatz gefällt mir am Besten,
vorallem, wenn ich mir dann die hollywoodreifen Verfolgungsjagden vorstelle :D
oiso, wer mit mir fahrt is sicher........... ;)
i bin beim BUNDESheer und mach mit meinen mitarbeitern eine erkundungsfahrt für die nächste übung :D
zu diesem zwecke darf i laut gesetz alle forstwege befahren, a mitm auto ;)
kannst mich dazu schriftlich beauftragen? :D oder ich nehm meinen bruder mit, der hat zwar ein bissl weniger kekserln aber immerhin auch was :p obwohl der beim biken mehr handicap als hilfe wär... jaja, diese heeresangehörigen
@ jogul
vo mir hüft da auftrag nix............dienstweg einhalten, kommandanten fragen ;)
orientierungslauf/marsch erkunden is des bülligste........... ;)
ja, wennst mitm M60 die Wegerl auskundschaftest, dann hörst und spürst ja das Forstaufsichtsorgan gar net :D .
Auf die Art hat keiner Streß im Wald.
Außerdem kann er net mit der Karre vorbeipressen und dann den Weg versperren.
Was hatn der für an Federweg? (Fully ist er ja, oder?)
teil 1:
... Zur Frage, was es kosten kann, wenn man beim Mountainbiken erfolgreich
angezeigt wird, kann man dem Gesetz Folgendes entnehmen: Gemäß § 174 (4) des
Forstgesetzes (das übrigens seit 1.7.2002 in einer stark novellierten Form in
Kraft ist) begeht eine Verwaltungsübertretung , wer unbefugt im Wald eine für das
allgemeine Befahren erkennbar gesperrte Forststraße befährt, Fahrzeuge
abstellt, Tore oder Schranken von Einfriedungen nicht wieder schließt oder neue
Steige bildet. Es drohen theoretisch Geldstrafen bis zu 730 Euro, im
schlimmsten Fall (nie bei Ersttätern!) Verwaltungsstrafhaft (Arrest) bis zu einer
Woche. Im Strafbescheid der Bezirksverwaltungsbehörde (Magistrat einer Stadt mit
eigenem Statut bzw. Bezirkshauptmannschaft) ist bei der Geldstrafe eine sog.
Ersatzfreiheitsstrafe angeführt. Diese kommt dann zum Tragen, wenn man
zahlungsunfähig ist (d.h. wenn die Geldstrafe uneinbringlich ist). Es besteht aber
keine Wahlfreiheit (zahlen oder sitzen): wo die Geldstrafe eingebracht werden
kann, heißt es zahlen. Wer der Meinung ist, zu Unrecht bestraft worden zu
sein, kann ein Rechtsmittel beim UVS (Unabhängiger Verwaltungssenat).
einbringen.
Zur Frage, wer einen Ausweis kontrollieren darf: Forstschutzorgane und
Organe des forsttechnischen Dienstes der Behörden. Sie dürfen in bestimmten Fällen
(mangelnde Identifizierbarkeit, Fluchtgefahr, Wiederholungsgefahr) den Täter
sogar (zur Übergabe an Polizei oder Gendarmerie) festnehmen. Merke: Nicht
jeder Förster ist zugleich ein Forstschutzorgan! Privatpersonen haben kein
Recht, einen Ausweis zu verlangen oder zu kontrollieren. Auch haben sie kein
Festnahmerecht. Ein Anhalterecht für Privatpersonen gibt es gemäß § 86 (2) StPO
(Strafprozessordnung) nur bei Verdacht auf gerichtliche strafbare Handlungen
(z.B. vorsätzliche Sachbeschädigung oder Diebstahl). ...
teil 2:
... zu Ihrer mir über den Verein ARGUS-Fahrradlobby zugegangenen Rechtsfrage
möchte ich Ihnen diesmal direkt antworten:
"Wie erkenne ich den Status des Försters (und damit seine Rechte)?" haben
Sie noch gefragt. Wie gesagt, Förster ist nicht gleich Forstschutzorgan. Nur
diese haben Rechte, die über die allgemeinen Rechte jeder Privatperson (bzw.
Eigentümers) hinausgehen.
Die Regelungen für Forstschutzorgane finden sich in den §§ 111 ff des
Forstgesetzes des Bundes sowie im Steiermärkischen Waldschutzgesetz.
1) Wie erkennt man Forstschutzorgane?
Forstschutzorgane haben ein Dienstabzeichen sowie einen Dienstausweis. Der
Dienstausweis muss mit einem Lichtbild versehen sein und hat den Namen, das
Geburtsdatum und den Wohnort des Forstschutzorgans, die Bestätigung der
Angelobung (Behörde und Tag der Angelobung), den Dienstbereich des
Forstschutzorgans, die gesetzliche Bestimmung, nach der die Bestätigung erfolgt ist, und die
Nummer des Dienstabzeichens sowie Unterschrift und Dienstsiegel der
ausstellenden Behörde zu enthalten.
Das Forstschutzorgan hat in Ausübung seines Dienstes das Dienstabzeichen zu
tragen und den Dienstausweis mitzuführen. Mit diesem hat es sich auf
Verlangen gegenüber den von seinen Amtshandlungen betroffenen Personen auszuweisen.
Das Forstschutzorgan hat, wenn seine Funktion endet, das Dienstabzeichen und
den Dienstausweis an die Behörde unverzüglich abzuliefern. Die Behörde hat
ein Verzeichnis der von ihr bestätigten und angelobten Forstschutzorgane zu
führen.
2) Vielleicht noch Genaueres zur Berechtigung von Forstschutzorganen:
Forstschutzorgane sind befugt, in Ausübung ihres Dienstes eine
Faustfeuerwaffe zu führen. Sie haben das Recht auf Ausweisung von Personen aus dem Wald
und auf Festnahme. Falls sich eine Person der Festnahme durch Flucht entzieht,
haben sie weiters das Recht, sie auch über den eigenen Dienstbereich hinaus
zu verfolgen und außerhalb desselben festzunehmen. Weiters dürfen sie im
Besitz des Täters vorgefundene Forstprodukte und Werkzeuge, die gewöhnlich zur
Gewinnung oder Bringung der Forstprodukte verwendet werden, vorläufig
beschlagnahmen und zu diesem Zweck Behältnisse und Transportmittel durchsuchen. Eine
Beschlagnahme von Fahrzeugen wie Mountainbikes ist nicht vorgesehen und wäre
rechtswidrig. ...
SirDogder
25-04-2003, 06:52
Oh. Hallo Axel!
Genau so schauts aus. Leider. Jetzt kommt wieder die "grüne Zeit", wo die Schlägereien aufhören und die Jäger ihre Reviere abstecken. Da heißt wieder "raus aus dem Wald". Weil der gehört nur den Suzukifahrern.
@axel:
Danke für die sachkundige Antwort.
LG
Bube
Original geschrieben von bube
Ich glaube nicht dass sich die "Wegblockierer" immer an dieses Gesetz halten.
Titel
Gesetz vom 28.Oktober 1921, betreffend die Wegfreiheit im Berglande.
Stammfassung: LGBl. Nr. 107/1922
Novellen: (1) LGBl. Nr. 71/2001
Text
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
§ 1.
Bestehende öffentliche Wege im Berglande, insbesonders Wege zur Verbindung von Talorten mit den Höhen, dann Übergänge, Paß- und Verbindungswege, welche für den Touristen und Fremdenverkehr und zur Erschließung von Natursehenswürdigkeiten, wie Wasserfälle, Grotten und dergleichen unentbehrlich sind, dürfen für diesen Verkehr nicht
geschlossen werden.
Zusammenfassung:
1) Ein Gesetz darf nicht nur nach dem Wortlaut beurteilt werden, sondern muss immer auch im Lichte der Zeit seiner Entstehung gesehen werden. In diesem Sinne glaube ich nicht, dass es heute noch viele solcher Wege gibt, die als Verbindungswege für Touristen usw. unerlässlich sind, und wenn, dass sind das nicht die Wege, auf denen wir uns (gerne) bewegen - keine guten Karten bei Diskussionen mit Wegeblockierern :(
2) Die Wälder sind seit 1974 für jedermann frei zugänglich
3) Gefahren werden darf darin nicht, schon gar nicht, wenn ein Fahrverbotsschild angebracht ist.
4) Es gibt Waldwege, die juristisch nicht mehr Waldboden sind, weil sie auch für andere Zwecke genutzt werden (zB Zufahrt zu landwirtschaftlichen Flächen oder Wildtiergattern) und die daher formal "gerodet" sind - auf sie trifft daher die freie Zugänglichkeit nicht zu und dürfen daher ohne Zustimmung des Eigentümers ebenfalls nicht befahren werden.
5) Rechtlich sind wir daher immer auf der Verliererseite - also nach Möglichkeit Konfrontationen vermeiden.
Bernhard
alpinfredi
25-04-2003, 10:57
Mich würde noch interessieren ob jetzt der Jäger mit Hegeringausbildung die gleichen Maßnahmen setzen darf wie vorher besprochen die Förster? Zumeist bin ich nämlich von Jägern aufgehalten worden. Die Förster haben mir auf meinen Gruß immer nur gedankt und sind weitergefahren.
SirDogder
25-04-2003, 11:00
alpin fredl: Genau das würde mich auch interessieren...
Eine Frage hätte ich da noch ( auch wenn's ein wenig dumm klingt )
Wenn ich nun absteigen und das Rad trage, habe ich dann meinen Status geändert und bin als Wanderer zu betrachten.
( Für den Fall das ich das Forstorgan zuerst sehe )
schnell absteige und behaupte alles getragen zu haben.
Ich weiß das ist spitzfindig, aber in dieser Sache ist das ohnehin
schon egal....
Bin ich dann als Wanderer, der zufällig ein Bike am Rücken trägt
belangbar ??
Kann mich ein solches Verhalten davor bewahren umkehren zu müssen ?
L.G.
Snowy
Laut StVO bist Du, sobald Du das Rad schiebst, nicht mehr Radfahrer.
Man sollte voerst noch auf den Unterschied Forstorgan - Forstschutzorgan hinweisen. Forstschutzorgane können bestellt werden, wenn dies Landesgesetzlich vorgesehen ist, kann also von Bundesland zu Bundesland differieren.
FOrstorgan ist somit der Baumpfleger, dazu reicht als Voraussetzung auch, wenn man auf der Boku diplomierter Baambrunza gworden ist. ;) :D
Forstschutzorgane sind die Waldkieberer.
Und nur Forstschutzorgane haben die Rechte auf Führen einer Faustfeuerwaffe, Festnahme, etc. Und sie haben die Pflicht, auf Verlangen einen Ausweis zu zeigen. Und den Schutz, den Beamte haben, haben sie nur in Ausübung ihres Dienstes und dann auch nur, wenn sie das Dienstabzeichen tragen.
So, und nun zum Kern der Sache: Ein Forstschutzorgan muss damit es so eines ist, vom Eigentümer bestellt werden (der kann natürlich nur Leute mit bestimmten festgelegten Fähigkeiten bestellen) oder der Eigentümer selbst sein, wenn er praktisch und theoretisch fähig ist, Forstschutzorgan zu sein.
Streicht nun ein Frischluftdeppata, den man zwar bestellen könnte, der aber nicht bestellt wurde, durch den Wald, darf er nix.
Streicht der Frischluftdeppate durch an Wald, in dem er nicht bestellt ist, darf er auch nix, denn dort ist er niemand.
Nur wenn das Forstschutzorgan jagen geht und dabei sich aufspielen will und seinen Ausweis dabei hat und in sich den Schalter auf Forstschutzorgan umlegt, darf er was.
So, hoffentlich hab ich euch nun ordentlich verwirrt. ;)
SirDogder
25-04-2003, 13:06
Mag B: Das ist für mich wirklich eine wertvolle Info!! Ich werd jedes Jahr ca. 20 mal angefäult...
D.h. Jäger: Muss an Ausweis habn. Stimmts?
Also, ich habe auf die Schnelle keine Bestimmung gefunden, die einem Jäger irgendwelche Rechte gibt, jemanden festzuhalten (Mal von 86/2 StPO abgesehen, wonach ja jeder, der jemanden bei einer gerichtlich!! = strafrechtlich relevant, strafbaren handlung erwischt, diesen Festhalten darf).
Wenn Jäger also stänkert, kann man ihn ja Fragen, woher er seine Befugnisse zu Überwachungsmaßnahmen in dieser Gegend ableitet. Beruft er sich auf das Forstgesetz, dann kann man ihn ja um seinen Ausweis bitten. Wenn er den dann wirklich hat, na dann sollte man vielleicht wirklich absteigen.
Erfahrungsgemäß sind es ja immer die Jäger, und selten die Förster, die stänkern. Klar auch, denn ich habe noch keinen MTB-er gesehen, der dem Förster seine Bäume verscheucht hat, sodass er sie nicht mehr umsägen kann :D :D :D
Werde mal schauen, ob ich noch wo auftreibe, wie so ein Ausweis ausschaut,
Beim Stöbern gefunden: Da gibt es in NÖ z.B. noch Feldschutzorgane, die auch eine Menge dürfen, und die über Felder und Wiesen wachen.
Der Feind ist also überall :D
Ausweis konnte ich auf die Schnelle keinen finden, aber da wird jedenfalls wohl Forstschutzorgan drinnen stehen müssen, und es muss wohl ein amtlicher Lichtbildausweis (also ein Ausweis, der von einer Behörde ausgestellt ist, meist auch noch ein Rundstempel drauf, und einem netten Foto vom Herrn Förster) sein.
also jetzt noch einmal für mich:
was passiert wenn es der Waldbesitzer (kein Bundesforst samt Organ *gg) höchstpersönlich ist? :confused:
lg Brunni
Also, der Waldbesitzer kann, wenn er ein Forstschutzorgan haben will/muss, entweder einen anderen bei der zuständigen Behörde nominieren oder sich selbst nominieren. Erst wenn er nominiert ist, die Behörde überprüft hat, ob er das auch kann und ihm seinen Ausweis und das Blutspende - äh - Forstschutzabzeichen zum aufnähen gibt, es der Waldbesitzer dann Fortschutzorgan (und Eigentümer) in einer Person.
Ist er nur Eigentümer, ohne Forstschutzorgan zu sein, darf er das in den obigen Threads angeführte alles nicht.
Er kann, wenn er Dich kennt, natürlich auf die normalen zivilrechtlichen Mittel wie Unterlassungsklage, Besitzstörungsklage, bei vandalistischem Verhalten von MTB-ern Schadenersatzklage etc. zurückgreifen. Aber dazu muss er Dich ja kennen.
Danke, für die rasche Antwort,
lg brunni
Original geschrieben von MAG B
Wenn Jäger also stänkert, kann man ihn ja Fragen, woher er seine Befugnisse zu Überwachungsmaßnahmen in dieser Gegend ableitet.
Sorry, Jungs, aber eine Legitimation zum Stänkern benötigt niemand - daher, wie gesagt, bitte nicht zurückmotzen.
LG BS
Hast schon Recht, wenn Du meinst, dass niemand eine Berechtigung zum Stänkern braucht, aber wenn er behauptet, mehr zu dürfen, also ein bisschen in deinen Grundrechten (insbesondere Eigentum, pers. Freiheit) herumwühlen will, dann kann man freundlich nachfragen.
aber über Allem steht: Wie man in den Wald hineinruft, so schallt es heraus. Und freundlich sein (auch wenn es mal schwerfällt) führt meist schneller zum Ziel als auf irgendwelchen Rechten zu beharren.
Aber eines darf ein Jäger jedenfalls nicht: Mit seinem Schießeisen gegen Menschen herumfuchteln. Denn sonst ist man bald einmal beim Straftatbestand der gefährlichen Drohung (auch wenn der OGH das einmal in einer nicht gerade zutreffenden Entscheidung verneint hat, weil so eine Drohung des Jägers nicht ernstgemeint sein kann, da Jäger so ehrenhaft sind....).
wenn übrigens einmal ein Forstschutzorgan seine Gewalt walten lässt und man der Meinung ist, dass es zu Unrecht ist, sollte man sich trotzdem nicht wehren, man kann ihm dann nachher noch mittels UVS ordentlich reinsch..... ;) :D
Folgendes aber nicht vergessen:
Egal wer wie wo kontrollieren darf oder nicht, das ändert nichts daran, dass eine Verletzung des 33 Forstgesetzes eine Verwaltungsübertretung darstellt. Und bei der zur Verfolgung zuständigen Behörde kann einen jeder, sofern er Dich kennt.
lg Steph
wenn übrigens einmal ein Forstschutzorgan seine Gewalt walten lässt und man der Meinung ist, dass es zu Unrecht ist, sollte man sich trotzdem nicht wehren, man kann ihm dann nachher noch mittels UVS ordentlich reinsch..... ;) :D [/B]
Was ist UVS :confused:
Achja....sollte mal einer meinen wirklich GEWALTTÄTIG zu werden ,dann verzichte ich gerne auf eine Klage.......
Dafür gibts aber ein gratis Gesichtumgestaltung :s:
(Nicht das wer glaubt ich wäre von Natur aus gewalttätig ,aber gefallen lass ich mir sicher nichts !) ;)
Unabhängiger Verwaltungssenat
Zuständig für Rechtsmittel gegen akte unmittelbarer befehls- und Zwangsgewalt.
Original geschrieben von snowy
Eine Frage hätte ich da noch ( auch wenn's ein wenig dumm klingt )
Wenn ich nun absteigen und das Rad trage, habe ich dann meinen Status geändert und bin als Wanderer zu betrachten.
( Für den Fall das ich das Forstorgan zuerst sehe )
schnell absteige und behaupte alles getragen zu haben.
Ich weiß das ist spitzfindig, aber in dieser Sache ist das ohnehin
schon egal.... apropos spitzfindig:
wir haben da mal so diskutiert, warum skifahren (skitouren) im wald erlaubt ist, radfahren aber nicht.
angeblich deswegen, weil die skier fix mit dem fahrer verbunden sind... :confused: :rolleyes:
war fuer mich a bissl unlogisch - die meisten radler haben ja auch eine fixe verbindung zum radl (i man jetzt physikalisch und net mental ;) ), zumindest so 'fix' wie ein skifahrer zu seinen skiern.
@mag b
du scheinst ja mit der thematik recht vertraut zu sein, kannst du das bestaetigen?
danke uebrigens fuer deine 'uebersetzungen' aus dem juristendeutsch. :)
was mir sonst noch einfaellt:
vorsicht ist auch bei 'befristeten forstlichen sperrgebieten' geboten. da gibt's auch spezialisten, die solche tafeln unrechtmaessig aufstellen um die leute quasi aus dem wald zu sperren. ich muesste mich erkundigen, wenn's um details geht, aber fuer die aufstellerei von den dingern gibt's auch genau richtlinien und vorschriften die einzuhalten waeren.
Da forstschutzorgane bestimmte personen nur für ein bestimmtes gebiet sind, dürften die eh relativ selten sein!? i kann mich net erinnern, jemals einen förster mit abzeichen gesehen zu haben.
weiß jemand, wie "verbreitet" die sind?
wie schaut's mit konsequenzen aus, wenn man sich mit so einem forstschutzorgan "anlegt" - ich mein damit natürlich nur "harmlose" sachen wie flucht oder angabe eines falschen namens. könnte das zu einer strafverschärfung führen, als so eine art "widerstand gegen die staatsgewalt"? (nur interessehalber, i weiß eh, dass das schon ziemlich ins theoretische geht).
beim skifahren ist eh halt so, dass es (durchaus nachvollziehbar: skitourenGEHEN, beim hinunter"fahren" - eigentlich rutschen - hat man die brettln an den füßen) noch als gehen bzw. betreten qualifiziert wird, radFAHREN eben schon als fahren (räder).
bei den taferln "befristetes forstliches sperrgebiet" sind bestimmt die mehrzahl ohne behördliche genehmigung aufgestellt; sie werden auch oft bei holzarbeiten verwendet, eigentlich nur mit der absicht, um darauf hinzuweisen, dass man aufpassen soll. aber überprüf das mal, wenn du vor so einem taferl stehst :mad:
also wirklicher Forstrechtspezialist bin ich keiner, hat mich nur mal selber interessiert, was ich denn da so anstelle, wenn ich durch den Wald fahr.
Und außerdem war die Arbeit, die am Schreibtisch war, gerade nicht so spannend, da sind solche Sachen dann äußerst willkommen :D :D
SirDogder
28-04-2003, 11:17
Betreffend Absperrungen:
Also bei uns im Wald sind bestimmte Teil mit Zäunen versehen und teilweise auch abgesperrt. Trotzdem sind ein paar Toore offen, da kommt man auch mit dem Bike hinein.
Gibts da einen Unterschied zu dem Gelände außerhalb der tatsächlichen Absperrung? Oder sind alles einfach nur Forststraßen. Und: Wenn nur ein Schranken ist, ein Forstschutzschild mit dem Zusatz "Reiten verboten", kann man da davon ausgehen, dass Radfahren erlaubt ist, weil es ja nicht dezetiert ausgenommen ist?
Waldbesitzer selbst: Das sind meistens irgendwelche Grafen und Barone und manchmal eh recht in Ordnung. Probleme bereiten nur deren Büttel (Jäger und Jagdbevollmächtigte...).
Aus gegebenen Anlass wärme ich das Thema wieder auf. Ich war gerade hinter Gradwein in der Gegend der Mühlbacherhütte biken (am Forstweg). Das ganze Gebiet ist bis Dezember wegen der Aufräumarbeiten der Sturmschäden gesperrt. (Die gelben Tafel, also auch Betretungsverbot, nicht nur Fahrverbot).
War echt eine schöne Tour, viele Wanderer freundlich gegrüßt und auch oft freundlich zurückgegrüßt worden, bis ..... naja, ihr habt es erraten, ein grüner Geländewagen entgegenkam und mich der Fahrer wild gestikulierend aufgehalten hat. Bin stehen geblieben und gegrüßt, worauf ich gleich ordentlich angefahren worden bin, dass hier Sperrgebiet ist. Interessant war vor allem, dass er sich immer auf das Forstrechtliche Sperrgebiet bezogen hat. Also Betretunsverbot, nicht Fahrverbot. Verabschiedet haben wir uns eher unfreundlich, indem er mir mitgeteilt hat, dass es ihm leid tut, dass er keinen Fotoapparat mit hat und er mich deshalb nicht anzeigen kann. Wir sind beide unsere Wege gefahren...
Kein fünf Minuten später treffe ich zwei Wanderer am selben Forstweg. Weil ich mich grad über den Rüpel geärgert hab, hab ich die Wanderer noch gefragt, ob sie auch von dem Förster angesprochen worden sind. Sie haben mich ganz verwundert angeschaut und erzählt, dass er nur vorbeigefahren ist.
Mir ist schon klar, dass ich deshalb trotzdem nicht im Recht bin, aber es ist wieder so ein typisches Beispiel, dass man als MTBler immer der Böse ist, auch wenn man nur gemütlich einen Forstweg runterfährt. Die Wanderer (genau so wie die andernen gut 60 die ich unterwegs getroffen hab) sind genau so unbefugt im Sperrgebiet unterwegs gewesen, sogar die Mühlbachhütte mitten im Sperrgebiet hatte offen (Die Gäste waren wohl alle eingeflogen), aber von denen ist sicher kein einziger blöd angestänkert worden, oder mit einer Anzeige bedroht worden.
Abschließend noch zwei Fragen:
Wie hoch wäre eine Strafe (in der Stmk.) wenn ich ein solches Sperrgebiet misachte und ich angezeigt werde?
Kann ich dem Forst(schutz)organ im Fall des Falles einen Strick daraus drehen, dass er nur mich als Radler und aber nicht die Wanderer Angezeigt hat? (Vorausgesetzt ich hätte deren Aussage.)
Danke schon mal für die Info
Schrotti
12-05-2008, 15:02
Heast, zu was soll das dann führen, dass der Förster noch angepisster ist und dich nächstes Mal mit seinem Gewehr hinunterjagt? :f:
Sei froh das er dich nicht gezwungen hat abzusteigen und zu Fuß dein Radl weiter zu schieben. :mad:
Wennst schon im Sperrgebiet fahrst, dann reg dich nicht auf wenn der Förster was dagegen hat...
Manchmal denk ich mir wirklich :k:
<Philipp>
12-05-2008, 15:11
Heast, zu was soll das dann führen, dass der Förster noch angepisster ist und dich nächstes Mal mit seinem Gewehr hinunterjagt? :f:
Sei froh das er dich nicht gezwungen hat abzusteigen und zu Fuß dein Radl weiter zu schieben. :mad:
Wennst schon im Sperrgebiet fahrst, dann reg dich nicht auf wenn der Förster was dagegen hat...
Manchmal denk ich mir wirklich :k:
Denk ich mir bei Deinem Kommentar auch gerade.
Geht's noch a bissl unfreundlicher?
@mongole: Ich denke das mit dem Beweisen wird schwer sein.
Also, habe einmal kurz recherchiert:
Wichtig ist das Forstgesetz. Nach dessen 33/3 darf man kurz gesagt im Wald nicht fahren.
Betreffend Forstorgane (die sind im § 104 definiert) dürfen die nach § 112 ForstG folgendes:
Recht auf Ausweisung von Personen aus dem Wald
und auf Festnahme
§ 112. Das Forstschutzorgan ist berechtigt,
a) Personen aus dem Walde seines Dienstbereiches zu weisen, die eine Verwaltungsübertretung gemäß § 174 Abs. 4 begangen oder gegen die Bestimmungen des § 40 Abs. 1 verstoßen haben oder deren weiterer Aufenthalt begründeten Anlaß zur Besorgnis für den Schutz des Waldes, für die ordnungsgemäße Waldbewirtschaftung oder für die Sicherheit des Eigentums gibt,
b) in den Fällen des § 40 Abs. 1 und des § 174 Abs. 3 lit. a, letzter Satzteil, lit. b, c oder d die Nämlichkeit des Betretenen festzustellen und danach diesen bei der Behörde anzuzeigen,
c) in den im § 35 des Verwaltungsstrafgesetzes 1950 vorgesehenen Fällen eine Person zum Zwecke ihrer Vorführung vor die Behörde auch festzunehmen und, falls sich diese Person der Festnahme durch Flucht entzieht, sie auch über seinen Dienstbereich hinaus zu verfolgen und außerhalb desselben festzunehmen,
d) die im Besitze des Betretenen vorgefundenen Forstprodukte und Werkzeuge, die gewöhnlich zur Gewinnung oder Bringung der
Forstprodukte verwendet werden, vorläufig zu schlagnahmen und zu diesem Zwecke Behältnisse und Transportmittel zu durchsuchen.
Noch zur ersten Klarstellung: der 33-er findet sich in 174/3 lit.a, die Bedingungen des VStG 1950 (also das alte) für eine Festnahme im kurzen:
.) auf frischer Tat betreten
.) Täter ist unbekannt, es besteht die Gefahr, dass er sich der Verfolgung entzieht oder Gefahr, dass er die Übertretung fortsetzt (sprich: weiterradelt).
Wer genauere Infos will, einfach PM, kann aber vielleicht ein bisschen länger dauern, bis ich da weitermachen kann.
Also, immer freundlich und unschuldig beim Förster tun, der darf doch ziemlich viel und sitzt am längeren Ast (was für ein Wortwitz :D :D :D
lg Steph
Genauso isses!
Kann ich dem Forst(schutz)organ im Fall des Falles einen Strick daraus drehen, dass er nur mich als Radler und aber nicht die Wanderer Angezeigt hat? (Vorausgesetzt ich hätte deren Aussage.)
[/LIST]
NEIN!
Zum Kommentar vom Schrotti denk ich mir nur, dass die Härte des Kommentars der relativ entspannten Fragestellung nicht angemessen ist.
Zu der Gschicht allgemein: ist leider so, was willst machen? Am besten vergessen, sobaldst dem den Rücken zugedreht hast.
Wir ham letztes Jahr mal den Tag erwischt, wo am Lindkogel Treibjagd war. Hat in der Entfernung am Berg geknallt (so weit wars net weg) und wir haben dann an einem portablen Sperrgebiet-schild umgedreht. Beim Zurückfahren auf nen Jäger + Azubi gestoßen und der war eigentlich nett, der hatte sich wirklich Sorgen gemacht, dass jemand uns vom Radl bläst.
Dass wir mehrfach (an den Schnittpunkten der Forststraße mit dem Wanderweg direkt auf den Lindkogel rauf) Wanderer gesehen haben, die DIREKT durch das Treibjagdgebiet gegangen waren, hat anscheinend niemand gestört.
Is halt so. Der gelernte Österreicher kann damit umgehen ...
:rolleyes:
freut mich zu hören, dass die mühlbacher wieder befahrbar ist.............:D
mastersteve
12-05-2008, 22:02
freut mich zu hören, dass die mühlbacher wieder befahrbar ist.............:D
Hööö und sogar nur ein Suzuki im Wald unterwegs :jump: :D
lg
Ich find das ganze auch interessant. Jeder Wanderer, der gerade möchte, darf meinen Wald durchstreifen, außer er verschmutzt oder beschädigt ihn. Hab von dem ganzen schon gehört und hab erst einmal so :confused: geschaut. Ist ein Wahnsinn, denn wenn du einen Grund hast und dein Haus darauf steht, darf man selbst bestimmen, wer auf diesen Grund darf und wer nicht. Beim Wald ist das anderes. Hier ist er für jeden Wanderer oder Spaziergänger zugänglich.
@Treibjagd: Das Gebiet bei einer Treibjagd muss abgesichert werden und die Jäger sind dort meistens um die Sicherheit der Mitmenschen bedacht. Ich kenn das ganze, weil das bei uns ab und zu vorkommt und die Treibjagd wird auch angekündigt. An dem Tag fahr ich dann halt nicht durch das Gebiet, sondern nehm einfach eine andere Route.
Mir ist's ja echt nur um die theoretische Möglichkeit gegangen, eine Anzeige abzuwenden, oder dem Förster klar zu machen, wenn er schon Paragraphen reiten will, dass die Paragraphen für alle gelten und nicht nur für Menschen, die auf einem Rad sitzen und Böse ausschaun, weil sie auf ihre Sicherheit achten und einen Helm aufsetzen.
@Fahren im Sperrgebiet: Wenn'st bei Graz schon zum x-ten mal auf den Schöckl fahrst und bei allen Varianten bei in sich verhedderte Baumleichen anstehst, dann sucht man halt nach Alternativen. Und aus Graz per bike leicht erreichbar und trotzdem schon recht einsam ist halt mal die Gegend da hinter Gratwein. Und MTB Strecken gibt's halt fast keine die nicht zu 80% Asphaltiert sind. Oder nicht schon hundertmal befahren. Ausserdem ist mir klar, dass in einem Gebiet in dem Frostarbeiten durchgeführt werden, ich nicht wie wild fahren kann, sondern überall mit schwerdem Gerät und gespannten Seilen und was weiß ich noch alles rechnen muss. Bin ja nicht lebensmüde :cool:
@Mühlbach: Es sind nur die Forststrassen fahrbar, den Rest kannst vergessen. Nur das untere Stückl vom 34er ist gut gangen. Ich freu mich ja schon wieder auf die offenen Wanderwege, da kommt wenigstens keie Geländewagen durch :D
Interessant, würde mich jetzt interessieren, warum nicht?
Einerseits kann man nicht darauf bestehen, nicht bestraft zu werden, wenn andere nicht bestraft werden ("kein Recht auf Unrecht") und genausowenig kann ich jemanden belangen, wenn er von seinem Recht nicht gegenüber allen in Frage kommenden Gebrauch macht.
Z.B. Kann ich auch nyx gegen Polizei machen, wenn die von 10 Schnellfahrern nur 3 aufhält. (Außer die halten einen nicht auf, weil er geschmiert hat, oder ähnliches, dann wärs Amtsmissbrauch...)
Z.B. Kann ich auch nyx gegen Polizei machen, wenn die von 10 Schnellfahrern nur 3 aufhält. (Außer die halten einen nicht auf, weil er geschmiert hat, oder ähnliches, dann wärs Amtsmissbrauch...)
Eigentlich ist das ja eine Aufforderung zur Behördenwillkür, wenn ein Exekutivorgan sich aussuchen kann, wann er das geltende Gesetz durchsetzt und wann nicht, oder?
Wenn, wie in dem Fall, ein Förster meint es haben sich nur Biker, nicht aber Wanderer, an das Verbot zu halten, ist das nichts anderes als Behördenwillkür.
Dass, wenn das Betretungsverbot nicht gelten würde, das Fahrverbot gelten würde, steht ja sowieso auf einem anderen Blatt...
Einerseits kann man nicht darauf bestehen, nicht bestraft zu werden, wenn andere nicht bestraft werden ("kein Recht auf Unrecht") und genausowenig kann ich jemanden belangen, wenn er von seinem Recht nicht gegenüber allen in Frage kommenden Gebrauch macht.
Z.B. Kann ich auch nyx gegen Polizei machen, wenn die von 10 Schnellfahrern nur 3 aufhält. (Außer die halten einen nicht auf, weil er geschmiert hat, oder ähnliches, dann wärs Amtsmissbrauch...)
Das stimmt schon, es gibt kein Recht auf "Gleichbehandlung im Unrecht" und gegen den Polizisten, der mir einen Strafzettel wegen Falschparkens gibt und dem vorderen nicht, kann ich nix machen (jedes Gesetz muss einen gewissen Spielraum haben);
wenn ich diesem Polizisten jedoch nachweisen könnte, dass er nach bestimmten Kriterien vorgeht (zB alle Männer bekommen Strafzettel, Frauen nicht), geht das mM nach doch in Richtung Willkür und damit Amtsmissbrauch. So gesehen ist die Unterteilung in zwei Klassen (mit und ohne Drahtesel) schon bedenklich...
Wie auch immer, es ist letztendlich eine sehr akademische Diskussion, ich steh noch immer auf dem Standpunkt: Konflikte möglichst vermeiden.
Bernhard
klar. seh ich auch so. man will dort ja wieder biken und sich's nicht ganz verderben :) obwohl ich ja glaub, dass man sich's bei dem förster als biker schon per definition verdorben hat :D
egal. heute rannach ohne förster war auch schön :D